2. Die Vorinstanz ermittelte den strittigen Ehegattenunterhalt nach der zweistufigen Methode (BGE 147 III 293) gestützt auf folgende Eckwerte (angefochtener Entscheid, E. 4.4.2.2, E. 4.4.3.2 und E. 4.4.4.2): -4-