3.2. Mit Berufungsantwort vom 27. Mai 2024 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie des Gesuchs um Vollstreckungsaufschub. Weiter beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: