3. 3.1. Gegen den ihm am 16. April 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 23. April 2024 (Postaufgabe: 26. April 2024) fristgerecht Berufung mit dem Begehren, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – "Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides […] zu streichen". Zudem sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.