2.2. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2022 beantragte der Beklagte u.a., es sei über den "Unterhaltsbeitrag an die [Klägerin] zu entscheiden". 2.3. An der Verhandlung vom 30. Mai 2023 vor dem Gerichtspräsidium Q._____ wurden die Parteien befragt. Mit gleichentags gefälltem Entscheid erkannte das Präsidium des Familiengerichts u.a. (Dispositiv-Ziffer 2): "Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig […] rückwirkend per April 2022 zu bezahlen: Fr. 1'291.00 bis und mit Dezember 2022 Fr. 1'265.00 bis und mit Dezember 2023 Fr. 395.00 ab Januar 2024"