2.4. Mit Beschwerde vom 16. April 2024 und Eingabe vom 29. April 2024 reichte die Klägerin neue Unterlagen ein und ersuchte gestützt darauf um eine erneute Prüfung ihres Rechtsöffnungsbegehrens. Diese Unterlagen – welche im Übrigen ebenfalls keinen Rechtsöffnungstitel darstellen – können infolge verspäteter, erst im Beschwerdeverfahren erfolgter Einreichung, nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 1.1). 2.5. Da die Klägerin die (zutreffende) Begründung der Vorinstanz im Übrigen nicht rügt, ist die Beschwerde damit ohne Weiteres abzuweisen.