Ein allfällig mündlich abgeschlossener Vertrag stellt keinen Rechtsöffnungstitel dar, da das Verfahren über die Rechtsöffnung ein Urkundenprozess ist. Im Rechtsöffnungsverfahren wird zudem, wie erwähnt (E. 2.3.1), nicht über den materiellen -6- Bestand der Forderung entschieden. Hierfür ist der ordentliche Prozessweg zu bestreiten.