Wie die Vorinstanz zu Recht erwog und grundsätzlich auch von der Klägerin nicht bestritten wird, handelt es sich sowohl beim eingereichten Betreibungsbegehren als auch beim Zahlungsbefehl, beide vom tt.mm. 2024, weder um einen definitiven noch um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel, liegt damit doch weder ein vollstreckbares Urteil oder eine diesem gleichzusetzende Urkunde noch eine durch eine öffentlich- oder privatrechtliche Urkunde verkörperte Schuldanerkennung vor. Ein allfällig mündlich abgeschlossener Vertrag stellt keinen Rechtsöffnungstitel dar, da das Verfahren über die Rechtsöffnung ein Urkundenprozess ist.