82 SchKG besteht (BGE 139 III 444 E. 4.1.1). Eine privatrechtliche Schuldanerkennung ist durch den Schuldner zu unterzeichnen, um den Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel zu genügen (vgl. Art. 82 Abs. 1 SchKG; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG], N. 12 zu Art. 82 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht grundsätzlich der Verhandlungsmaxime, der Prozessstoff muss von den Parteien beigebracht werden. Das Rechtsöffnungsbegehren muss den Voraussetzungen von Art. 221 ZPO -5-