2.3. 2.3.1. Sowohl bei der definitiven als auch bei der provisorischen Rechtsöffnung handelt es sich um einen Urkundenprozess. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestands der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern des Vorhandenseins eines Vollstreckungstitels, d.h. eines Rechtsöffnungstitels (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_282/2020 vom 15. April 2021 E. 3.1).