Gleichzeitig reichte sie als Beilagen diverse Fotos, Screenshots mit Buchungsdetails zweier Gutschriften und Ausschnitte der SMS-Kommunikation zwischen ihr und u.a. der Beklagten 1 ein. Mit Eingabe vom 29. April 2024 reichte die Klägerin zudem ein an sie gerichtetes Schreiben der Beklagten 1 vom 22. April 2024 betreffend die Aufforderung zur Bezahlung einer Parteientschädigung und die Retournierung eines Schlüssels zu den Akten.