2.2.2. Mit Beschwerde bringt die Klägerin vor, sie sei zu keinem Zeitpunkt angefragt worden, ob sie Beweise zusenden könne. Die Briefe der Vorinstanz seien immer nur zur Kenntnisnahme gekommen. Auch die Vermittlungsperson F._____ sei nie kontaktiert worden. Die Hundebetreuung habe bereits im Jahr 2018 begonnen. Des Weiteren sei auch ein mündlicher Vertrag sehr wohl ein Vertrag. Sie bitte darum, den Fall so schnell wie möglich nochmals zu prüfen, da sie auf das Geld angewiesen sei. Gleichzeitig reichte sie als Beilagen diverse Fotos, Screenshots mit Buchungsdetails zweier Gutschriften und Ausschnitte der SMS-Kommunikation zwischen ihr und u.a. der Beklagten 1 ein.