Schuldner aufgeführt sei, sei auf das Rechtsöffnungsgesuch gegen ihn nicht einzutreten (angefochtener Entscheid E. 3). Die Klägerin reiche lediglich das Betreibungsbegehren und den Zahlungsbefehl ein, nicht jedoch einen unterzeichneten, schriftlichen Hundebetreu- ungs-Vertrag oder eine schriftliche Schuldanerkennung. Allfällige mündliche Vereinbarungen gälten nicht als Rechtsöffnungstitel. Das Rechtsöffnungsbegehren [gegen die Beklagte 1] sei deshalb mangels Rechtsöffnungstitel abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 4).