2. 2.1. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG) bzw. er einen entsprechenden Rechtsöffnungstitel (öffentliche Urkunde oder Schuldanerkennung) vorlegt. 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz erwog, das Rechtsöffnungsbegehren sei gegen die Beklagten 1 und 2 gestellt worden, das Betreibungsbegehren dagegen nur gegen die Beklagte 1. Da der Beklagte 2 im Betreibungsbegehren nicht als -4-