3. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnern eine Parteientschädigung von Fr. 435.00 zu bezahlen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 13. April 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 16. April 2024 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren sei (zumindest in Bezug auf die Beklagte 1) gutzuheissen. 3.2. Am 29. April 2024 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: