2.2. Mit Stellungnahme vom 12. März 2024 beantragten die Beklagten die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin. 2.3. Mit Entscheid vom 2. April 2024 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Baden: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.