Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.86 (SR.2024.106) Art. 44 Entscheid vom 11. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Rechtspraktikantin Pulver Klägerin A._____, […] Beklagte 1 B._____, […] Beklagter 2 C._____, […] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2024) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ vom tt.mm. 2024 betrieb die Klägerin die Beklagte 1 für den Betrag von Fr. 6'000.00 sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " Betrifft D._____, […]: Nachlass B._____ von E._____ (Papa) Hund Luna wurde über Jahre be- treut, bis vor kurzem. Zahlung nicht erhalten trotz mehrfachem darauf hin- weisen. Kündigung nicht erhalten / Frist von 3 Monaten nicht eingehalten / Kündigungsfrist + 1 Monat" Die Beklagte 1 erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 13. Februar 2024 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, um Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6'000.00 sowie die Betreibungskos- ten von Fr. 74.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1 und 2. 2.2. Mit Stellungnahme vom 12. März 2024 beantragten die Beklagten die Ab- weisung des Rechtsöffnungsbegehrens, soweit darauf einzutreten sei, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin. 2.3. Mit Entscheid vom 2. April 2024 erkannte das Präsidium des Bezirksge- richts Baden: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnern eine Parteientschädigung von Fr. 435.00 zu bezahlen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 13. April 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klä- gerin am 16. April 2024 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren sei (zumindest in Bezug auf die Beklagte 1) gutzuheissen. 3.2. Am 29. April 2024 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. 2.1. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG) bzw. er einen entsprechenden Rechtsöffnungstitel (öffentliche Ur- kunde oder Schuldanerkennung) vorlegt. 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz erwog, das Rechtsöffnungsbegehren sei gegen die Beklag- ten 1 und 2 gestellt worden, das Betreibungsbegehren dagegen nur gegen die Beklagte 1. Da der Beklagte 2 im Betreibungsbegehren nicht als -4- Schuldner aufgeführt sei, sei auf das Rechtsöffnungsgesuch gegen ihn nicht einzutreten (angefochtener Entscheid E. 3). Die Klägerin reiche lediglich das Betreibungsbegehren und den Zahlungs- befehl ein, nicht jedoch einen unterzeichneten, schriftlichen Hundebetreu- ungs-Vertrag oder eine schriftliche Schuldanerkennung. Allfällige mündli- che Vereinbarungen gälten nicht als Rechtsöffnungstitel. Das Rechtsöff- nungsbegehren [gegen die Beklagte 1] sei deshalb mangels Rechtsöff- nungstitel abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 4). 2.2.2. Mit Beschwerde bringt die Klägerin vor, sie sei zu keinem Zeitpunkt ange- fragt worden, ob sie Beweise zusenden könne. Die Briefe der Vorinstanz seien immer nur zur Kenntnisnahme gekommen. Auch die Vermittlungs- person F._____ sei nie kontaktiert worden. Die Hundebetreuung habe be- reits im Jahr 2018 begonnen. Des Weiteren sei auch ein mündlicher Ver- trag sehr wohl ein Vertrag. Sie bitte darum, den Fall so schnell wie möglich nochmals zu prüfen, da sie auf das Geld angewiesen sei. Gleichzeitig reichte sie als Beilagen diverse Fotos, Screenshots mit Buchungsdetails zweier Gutschriften und Ausschnitte der SMS-Kommunikation zwischen ihr und u.a. der Beklagten 1 ein. Mit Eingabe vom 29. April 2024 reichte die Klägerin zudem ein an sie gerichtetes Schreiben der Beklagten 1 vom 22. April 2024 betreffend die Aufforderung zur Bezahlung einer Parteient- schädigung und die Retournierung eines Schlüssels zu den Akten. 2.3. 2.3.1. Sowohl bei der definitiven als auch bei der provisorischen Rechtsöffnung handelt es sich um einen Urkundenprozess. Gegenstand des Rechtsöff- nungsverfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestands der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern des Vorhandenseins eines Voll- streckungstitels, d.h. eines Rechtsöffnungstitels (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_282/2020 vom 15. April 2021 E. 3.1). Im Falle eines Gesuchs um definitive Rechtsöffnung prüft das Gericht, ob ein vollstreckbares Urteil oder eine diesem gleichzusetzende Urkunde besteht, im Falle des Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung, ob eine durch eine öffentlich- oder privat- rechtliche Urkunde verkörperte Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG besteht (BGE 139 III 444 E. 4.1.1). Eine privatrechtliche Schuldanerken- nung ist durch den Schuldner zu unterzeichnen, um den Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel zu genügen (vgl. Art. 82 Abs. 1 SchKG; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG], N. 12 zu Art. 82 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht grundsätzlich der Verhandlungs- maxime, der Prozessstoff muss von den Parteien beigebracht werden. Das Rechtsöffnungsbegehren muss den Voraussetzungen von Art. 221 ZPO -5- entsprechen und der Gläubiger hat den Rechtsöffnungstitel, auf welchen er sich stützt, dem Gesuch beizulegen, es trifft ihn eine grundsätzliche Prä- sentationspflicht (Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO; STAEHELIN, BSK SchKG, a.a.O., N. 36a zu Art. 84 SchKG und N. 53 zu Art. 80 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3). Von Amtes wegen zu prüfen hat der Rechtsöffnungsrichter, ob ein gültiger Rechtsöff- nungstitel vorliegt (STAEHELIN, BSK SchKG, a.a.O., N. 50 zu Art. 84 SchKG). Der Verhandlungsgrundsatz wird durch die gerichtliche Fragepflicht abge- schwächt. Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht durch entsprechende Fra- gen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvoll- ständig ist. Die richterliche Fragepflicht befreit die Parteien sodann nicht davon, dass sie die relevanten Tatsachen selber und rechtzeitig vorbringen und die entsprechenden Beweismittel einbringen müssen (vgl. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 55 ZPO und N. 6 zu Art. 56 ZPO). Die gerichtliche Fragepflicht greift nicht, wenn eine Partei für eine wesentliche Behauptung überhaupt kein Beweismittel offeriert (Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3 m.w.H.). Gerade im Rechtsöffnungsverfahren ist die gerichtliche Fragepflicht aufgrund des summarischen Verfahrens, der fehlenden materiellen Rechtskraft und der Tatsache, dass es sich weitge- hend um einen Urkundenprozess handelt, eingeschränkt. Das Gericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, von Amtes wegen Aktenergän- zungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen (STAEHELIN, BSK SchKG, a.a.O., N. 51 zu Art. 84 SchKG). 2.3.2. Die Klägerin traf somit eine Präsentationspflicht hinsichtlich des Rechtsöff- nungstitels. Sie war gehalten, den Rechtsöffnungstitel und weitere Urkun- den, auf welche sie ihre Forderung stützt, ihrem Rechtsöffnungsbegehren beizulegen. Die Vorinstanz war demgegenüber nicht verpflichtet, die Klä- gerin zur Eingabe von "Beweisen", namentlich eines Rechtsöffnungstitels, aufzufordern. Ebenso wenig war sie gehalten, F._____ zu kontaktieren. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog und grundsätzlich auch von der Kläge- rin nicht bestritten wird, handelt es sich sowohl beim eingereichten Betrei- bungsbegehren als auch beim Zahlungsbefehl, beide vom tt.mm. 2024, we- der um einen definitiven noch um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel, liegt damit doch weder ein vollstreckbares Urteil oder eine diesem gleich- zusetzende Urkunde noch eine durch eine öffentlich- oder privatrechtliche Urkunde verkörperte Schuldanerkennung vor. Ein allfällig mündlich abge- schlossener Vertrag stellt keinen Rechtsöffnungstitel dar, da das Verfahren über die Rechtsöffnung ein Urkundenprozess ist. Im Rechtsöffnungsver- fahren wird zudem, wie erwähnt (E. 2.3.1), nicht über den materiellen -6- Bestand der Forderung entschieden. Hierfür ist der ordentliche Prozessweg zu bestreiten. 2.4. Mit Beschwerde vom 16. April 2024 und Eingabe vom 29. April 2024 reichte die Klägerin neue Unterlagen ein und ersuchte gestützt darauf um eine er- neute Prüfung ihres Rechtsöffnungsbegehrens. Diese Unterlagen – welche im Übrigen ebenfalls keinen Rechtsöffnungstitel darstellen – können infolge verspäteter, erst im Beschwerdeverfahren erfolgter Einreichung, nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 1.1). 2.5. Da die Klägerin die (zutreffende) Begründung der Vorinstanz im Übrigen nicht rügt, ist die Beschwerde damit ohne Weiteres abzuweisen. 3. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Be- schwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellung- nahme an die Beklagten wurde deshalb verzichtet. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtlichen Ge- richtskosten sind auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Den Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Auf- wand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird der Klägerin auf- erlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 6'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -8- Aarau, 11. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin