Begründung des vorinstanzlichen Entscheids setzt sich der Gesuchsteller damit nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere legt er mit keinem Wort dar, weshalb die Vorinstanz sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO abgewiesen haben soll. Somit genügt die Eingabe des Gesuchstellers vom 19. April 2024 (Postaufgabe am 20. April 2024) den in E. 2.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.