__ AG sei zu spät erhoben worden. Er habe auf den ersten Brief, den er von der B._____ AG erhalten habe, geantwortet, worauf die B._____ AG nicht mehr geantwortet habe, weshalb es nun zu spät sei. Auch hier bleibe unklar, weshalb die auf Rechnungen aus dem Jahr 2022 basierende Forderung zu spät gestellt worden sein solle. Insgesamt seien die Argumente des Gesuchstellers nicht stichhaltig. Die Erfolgsaussichten seien damit so gering, dass sich eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfüge, bei vernünftiger Überlegung nicht zu einer Klage entschliessen würde. Entsprechend erscheine die Aberkennungsklage aussichtslos.