2.2. Die Vorinstanz wies das bei ihr vom Gesuchsteller eingereichte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller mache mit seiner Klage geltend, die Unterlagen würden nicht belegen, dass sie neue Produkte gezeichnet hätten. Im Rechtsöffnungsverfahren SR.2023.156 seien jedoch diverse Rechnungen und Lieferscheine über Weine ins Recht gelegt worden, welche auf die C._____ KLG lauteten. Weshalb diese unterzeichneten Lieferscheine nicht belegen sollten, dass die entsprechenden Produkte gekauft und geliefert worden seien, zeige der Gesuchsteller nicht auf.