1.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm setzte A._____ mit Verfügung vom 6. März 2024 eine Frist von zehn Tagen an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 980.00. 1.4. Mit Eingabe vom 12. März 2024 stellte A._____ ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 10. April 2024 ab. 3. Gegen diese ihm am 12. April 2024 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. April 2024 (Postaufgabe am 20. April 2024) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.