Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.85 (VZ.2024.7) Art. 67 Entscheid vom 6. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. In der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts T._____ (Zah- lungsbefehl vom 9. August 2023) gegen A._____ erteilte der Präsident des Bezirksgerichts Kulm der B._____ AG, Q._____, mit Entscheid SR.2023.156 vom 14. Februar 2023 (recte: 2024) provisorische Rechtsöff- nung für total Fr. 730.75 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 173.45 seit 18. April 2023 und auf Fr. 557.30 seit 13. Juni 2023. 1.2. Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 reichte A._____ beim Bezirksgericht Kulm eine Aberkennungsklage ein, mit welcher er sinngemäss beantragte, es sei festzustellen, dass er der B._____ AG den in Betreibung gesetzten Betrag nicht schulde (Verfahren VZ.2024.7). 1.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm setzte A._____ mit Verfügung vom 6. März 2024 eine Frist von zehn Tagen an zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 980.00. 1.4. Mit Eingabe vom 12. März 2024 stellte A._____ ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 10. April 2024 ab. 3. Gegen diese ihm am 12. April 2024 zugestellte Verfügung erhob der Ge- suchsteller mit Eingabe vom 19. April 2024 (Postaufgabe am 20. April 2024) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, ohne einen kon- kreten Antrag zu stellen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht -3- werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betref- fend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Un- tersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechts- kontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS- TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und wa- rum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersu- chungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist dar- zulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei ge- nügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu ver- weisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜH- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begrün- dung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvor- aussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwer- deführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog). -4- 2.2. Die Vorinstanz wies das bei ihr vom Gesuchsteller eingereichte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller mache mit seiner Klage gel- tend, die Unterlagen würden nicht belegen, dass sie neue Produkte ge- zeichnet hätten. Im Rechtsöffnungsverfahren SR.2023.156 seien jedoch di- verse Rechnungen und Lieferscheine über Weine ins Recht gelegt worden, welche auf die C._____ KLG lauteten. Weshalb diese unterzeichneten Lie- ferscheine nicht belegen sollten, dass die entsprechenden Produkte ge- kauft und geliefert worden seien, zeige der Gesuchsteller nicht auf. Ein vom Empfänger unterzeichneter Lieferschein, auf dem die gelieferte Ware und der Preis aufgeführt sei, stelle eine Schuldanerkennung dar. Weiter mache der Gesuchsteller geltend, das Geschäft sei bereits geschlossen gewesen und seit Mitte Februar 2022 nicht mehr in Betrieb. Der Gesuchsteller sei als Gesellschafter der C._____ KLG im Handelsregister des Kantons Basel- Stadt eingetragen. Die Auflösung der Kollektivgesellschaft habe zur Folge, dass jeder einzelne Gesellschafter für alle Gesellschaftsschulden persön- lich belangt werden könne. Der Gesuchsteller hafte daher grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten der C._____ KLG und damit auch für die Forderung der B._____ AG persönlich mit seinem ganzen Vermögen. Stichhaltige Ein- wendungen, welche der Forderung der B._____ AG entgegenstehen wür- den, mache der Gesuchsteller nicht geltend. Ferner bringe der Gesuchstel- ler vor, die Forderung der B._____ AG beruhe nicht vollständig auf Tatsa- chen. Was damit gemeint sei, lasse er jedoch offen. Schliesslich rüge der Gesuchsteller, die Forderung der B._____ AG sei zu spät erhoben worden. Er habe auf den ersten Brief, den er von der B._____ AG erhalten habe, geantwortet, worauf die B._____ AG nicht mehr geantwortet habe, weshalb es nun zu spät sei. Auch hier bleibe unklar, weshalb die auf Rechnungen aus dem Jahr 2022 basierende Forderung zu spät gestellt worden sein solle. Insgesamt seien die Argumente des Gesuchstellers nicht stichhaltig. Die Erfolgsaussichten seien damit so gering, dass sich eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfüge, bei vernünftiger Überlegung nicht zu einer Klage entschliessen würde. Entsprechend erscheine die Aberkennungs- klage aussichtslos. Unter diesen Umständen sei das Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuwei- sen. 2.3. Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerde vor, die Unterlagen bewie- sen nicht, dass sie diesen Betrag schuldeten, da das Geschäft seit 2021 geschlossen sei. Die Forderung beruhe nicht zu 100 % auf Tatsachen, wie aus den Anlagen ersichtlich sei. Ausserdem beziehe die Familie seit Sep- tember 2023 Sozialhilfe. Sie hätten kein Gewerbe mehr; die Forderung der B._____ sei auch nicht mehr dieselbe. Sie hätten kein Handelsregister mehr. Zudem sei über die Firma in Basel-Stadt ein Konkursverfahren eröff- net worden, das doppelt geltend gemacht werden könne. Mit der -5- Begründung des vorinstanzlichen Entscheids setzt sich der Gesuchsteller damit nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere legt er mit keinem Wort dar, weshalb die Vorinstanz sein Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO abgewiesen haben soll. Somit genügt die Eingabe des Gesuch- stellers vom 19. April 2024 (Postaufgabe am 20. April 2024) den in E. 2.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3. 3.1. Der Gesuchsteller ersucht (sinngemäss) auch für das Beschwerdeverfah- ren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor- läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 3.2.2. Aus den Ausführungen in E. 2 hievor ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 10. April 2024 von vornher- ein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. -6- 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchstel- ler auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung im Dispositiv an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). -7- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 730.75. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 6. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber