4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Dem Kläger ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 225.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.