3.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts T._____ (Zahlungsbefehl vom 6. Februar 2024) für den Betrag von Fr. 900.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Die Beschwerde ist deshalb – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort vom Kläger – abzuweisen.