Die Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren keine solchen Einwendungen erhoben, sondern pauschal und ohne Einreichung von Urkunden behauptet, dem Kläger nichts zu schulden. Insbesondere hat sie nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erst im Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemacht, sie habe die "im März 2023" erhaltene "Rechnung von Fr. 450.—" -5-