3. 3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg, Familiengericht, auferlegte der Beklagten je in Dispositiv-Ziff. 5 der Entscheide der Verfahren KEBK.2022.293 und KEBK.2023.249 vom 22. August 2023 eine Entscheidgebühr von je Fr. 450.00. Diese Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar. Für die in Betreibung gesetzte Forderung des Klägers von total Fr. 900.00 liegen somit definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG vor.