2.2. Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sie nicht gewillt sei, Rechnungen zweimal zu bezahlen. Im März 2023 habe sie die Rechnung im Betrag von Fr. 450.00 erhalten. Im Schreiben sei mit einem gelben Leuchtstift markiert gewesen, dass man die Rechnung auch am Schalter direkt bezahlen könne. Dies habe sie getan. Dann habe sie bemerkt, dass sie keine Quittung erhalten habe. Sie habe das Schreiben im Umschlag gelassen und darauf notiert, dass sie am Schalter bar bezahlt habe. Das bei ihren Unterlagen aufbewahrte Schreiben habe jemand verschwinden lassen.