2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, der Kläger stütze das Rechtsöffnungsbegehren auf die beiden rechtskräftigen Urteile des Bezirksgerichts Lenzburg, Familiengericht, vom 22. August 2023 und mache die offenen Entscheidgebühren geltend. Die Beklagte habe in ihrer Stellungnahme vorgebracht, dass sie mangels rechtlichen Gehörs die Entscheidgebühren nicht schulde und somit nicht bezahlen werde. Auf diesen Einwand der Beklagten könne im -4-