4. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 10. April 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 19. April 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers sei abzuweisen. 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Kläger zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. 3.3. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 liess sich die Beklagte erneut vernehmen und hielt an den bisherigen Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: