1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 28. Februar 2024 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 5. März 2024 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 900.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2024 und für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 116.20, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. 2.2. Die Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 23. März 2024 sinngemäss um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg entschied am 9. April 2024: