Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.84 (SR.2024.40) Art. 62 Entscheid vom 23. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Gerichtskasse Lenzburg, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg Beklagte A._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts T._____ vom 6. Februar 2024 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamts T._____ vom 6. Februar 2024 für eine Forderung von Fr. 900.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2024 und eine Mahngebühr von Fr. 70.00. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des For- derungsgrundes" wurde angegeben: "Rechnung Nr. bbb, Proz.- Nr. KEBK.2022.00293 und KEBK.2023.00249 Entscheid vom 22. August 2023 betreffend Bericht und Rechnung vom 31.05.2022 und Schlussbericht und Schlussrechnung für die Periode vom 16.12.2020 – 29.01.2022 und 30.01.2022 – 31.08.2022 inkl. 2x CHF 35.00 Mahngebühr". 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 28. Februar 2024 zugestellten Zah- lungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 5. März 2024 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Lenz- burg das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 900.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2024 und für die Zahlungs- befehlskosten von Fr. 116.20, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu- lasten der Beklagten. 2.2. Die Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 23. März 2024 sinngemäss um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg entschied am 9. April 2024: " 1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens wird dem Ge- suchsteller in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes T._____ (Zah- lungsbefehl vom 6. Februar 2024) für den Betrag von CHF 900.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Im Übrigen wird auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 150.00 wird der Gesuchsgegnerin aufer- legt. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängi- gen Betreibung gemäss Ziff. 1 einzuziehen. -3- 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 10. April 2024 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte am 19. April 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers sei abzuwei- sen. 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Kläger zur Erstattung einer Be- schwerdeantwort wurde verzichtet. 3.3. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 liess sich die Beklagte erneut vernehmen und hielt an den bisherigen Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, der Kläger stütze das Rechtsöffnungsbegehren auf die beiden rechtskräftigen Urteile des Bezirksgerichts Lenzburg, Familienge- richt, vom 22. August 2023 und mache die offenen Entscheidgebühren gel- tend. Die Beklagte habe in ihrer Stellungnahme vorgebracht, dass sie man- gels rechtlichen Gehörs die Entscheidgebühren nicht schulde und somit nicht bezahlen werde. Auf diesen Einwand der Beklagten könne im -4- vorliegenden Vollstreckungsentscheid nicht mehr eingegangen werden, da er auf dem Rechtsmittelweg gegen die beiden Entscheide vom 22. August 2023 hätte vorgebracht werden müssen, was indes nicht geschehen sei. Die Entscheide seien seit dem 5. September 2023 vollstreckbar. Die defi- nitive Rechtsöffnung sei unter diesen Umständen in dem durch den Rechts- öffnungstitel ausgewiesenen Umfang, zuzüglich Verzugszins, zu gewäh- ren. 2.2. Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sie nicht gewillt sei, Rechnungen zweimal zu bezahlen. Im März 2023 habe sie die Rechnung im Betrag von Fr. 450.00 erhalten. Im Schreiben sei mit ei- nem gelben Leuchtstift markiert gewesen, dass man die Rechnung auch am Schalter direkt bezahlen könne. Dies habe sie getan. Dann habe sie bemerkt, dass sie keine Quittung erhalten habe. Sie habe das Schreiben im Umschlag gelassen und darauf notiert, dass sie am Schalter bar bezahlt habe. Das bei ihren Unterlagen aufbewahrte Schreiben habe jemand ver- schwinden lassen. 3. 3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem voll- streckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg, Familiengericht, auferlegte der Beklagten je in Dispositiv-Ziff. 5 der Entscheide der Verfahren KEBK.2022.293 und KEBK.2023.249 vom 22. August 2023 eine Ent- scheidgebühr von je Fr. 450.00. Diese Entscheide sind in Rechtskraft er- wachsen und damit vollstreckbar. Für die in Betreibung gesetzte Forderung des Klägers von total Fr. 900.00 liegen somit definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG vor. 3.2. Beruht die Forderung – wie vorliegend – auf einem vollstreckbaren Ent- scheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwal- tungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechts- öffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Die Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren keine solchen Einwendun- gen erhoben, sondern pauschal und ohne Einreichung von Urkunden be- hauptet, dem Kläger nichts zu schulden. Insbesondere hat sie nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erst im Beschwerdeverfahren erstmals geltend ge- macht, sie habe die "im März 2023" erhaltene "Rechnung von Fr. 450.—" -5- bezahlt. Bei diesem in der Beschwerde erhobenen Vorbringen handelt es sich somit um eine neue Tatsachenbehauptung, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig und daher nicht zu be- rücksichtigen ist. Abgesehen davon hat die Beklagte ihre neue Tatsachen- behauptung im Beschwerdeverfahren nicht mittels Urkunden belegt und ergibt sich nur schon aus der Angabe, wonach sie die Rechnung im März 2023 erhalten habe, dass sich eine allfällige Zahlung nicht auf die gestützt auf die beiden Entscheide vom 22. August 2023 in Betreibung gesetzte Forderung beziehen könnte. 3.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Klä- ger in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts T._____ (Zahlungsbe- fehl vom 6. Februar 2024) für den Betrag von Fr. 900.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Die Beschwerde ist deshalb – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort vom Kläger – abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Dem Kläger ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 225.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zustellung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 900.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -7- Aarau, 23. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus