Die Eingabe der Beklagten vom 10. April 2024 genügt den Anforderungen an eine Berufung i.S.v. Art. 311 Abs. 1 ZPO somit nicht. Auf die offensichtlich unzulässige Berufung ist deshalb – in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Berufungsantwort von der Klägerin – nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang hat die unterliegende Beklagte die (reduzierte) obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Da der Klägerin im Berufungsverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. -6- Das Obergericht erkennt: