2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg habe in ihrem Entscheid vom 17. August 2023 festgehalten, dass die ausserordentliche Kündigung nicht missbräuchlich gewesen sei, und habe erkannt, dass das Mietverhältnis per 31. Oktober 2021 als beendet gelte. Dieser Entscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ein Nichtigkeitsgrund sei aus den Akten nicht ersichtlich. Die Kündigung sei somit unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Unter diesen Umständen -5-