Die Gesuchgegnerin hat der Gesuchstellerin diese Kosten zu ersetzen. Sollte die Gesuchstellerin die Beauftragung einer Umzugsfirma auf den ihr mitgeteilten Termin versäumen, würde die Ausweisung auf unbestimmte Zeit verschoben. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 800.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von CHF 800.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin CHF 800.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Die Gesuchgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 1'375.45 zu bezahlen."