2.2. Die Beklagte stellte mit Eingabe vom 29. Januar 2024 den Antrag, es sei ihr ein Dolmetscher für […] zur Verfügung zu stellen, äusserte sich aber nicht zum Mietausweisungsgesuch. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 28. März 2024: