1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 2. April 2024 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Auf das Mietausweisungsbegehren der Gesuchstellerin vom 7. März 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 geht zu Lasten der Klägerin. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. -9- Zustellung an: […]