4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten der Klägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren entfallen, sodass das entsprechende Gesuch gegenstandslos geworden ist. Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. E. 4.1. hiervor). Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: