4. 4.1. Bei einem reformatorischen Entscheid urteilt die Beschwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Auf das Mietausweisbegehren der Klägerin vom 7. März 2024 ist nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO), so dass ihr die vorinstanzliche Entscheidgebühr aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine -8-