Da eine nichtige Kündigung keine Rechtswirkung entfaltet, spielt es denn auch keine Rolle, dass die Beklagte die Kündigung nicht angefochten hat. Schliesslich hat sich die rechtsunkundige Beklagte im gesamten Verfahren nicht auf die Nichtigkeit der Kündigung berufen, sondern diese ist von Amtes wegen festzustellen, so dass von vornherein keine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Nichtigkeit durch die Beklagte vorliegen kann. Dass die Vorinstanz die (von Amtes wegen zu berücksichtigende) Nichtigkeit der Kündigung nicht geprüft und bejaht hat, kann nicht zum Nachteil der Beklagten gehen. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen.