Kanton Luzern zugeschnitten, womit es gerade nicht die gleichen Informationen enthält wie dasjenige des Kantons Aargau und den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 lit. e VMWG nicht genügt. Folglich hat das amtliche Formular des Kantons Luzern nicht alle nach dem geltenden Recht für eine wirksame Anfechtung erforderlichen Angaben enthalten, womit auch kein überspitzer Formalismus vorliegt, wenn im vorliegenden Fall von der – in Art. 266o OR ausdrücklich angeordneten – Nichtigkeit der Kündigung ausgegangen wird. Da eine nichtige Kündigung keine Rechtswirkung entfaltet, spielt es denn auch keine Rolle, dass die Beklagte die Kündigung nicht angefochten hat.