müssen, was denn im amtlichen Formular des Kantons Aargau auch entsprechend festgehalten wird. Fraglich ist, welche Rechtsfolge die Verwendung des amtlichen Formulars des Kantons Luzern vorliegend hat, wobei diese Rechtsfolge unter Berücksichtigung des Zwecks des Formularzwangs bestimmt werden muss: Ein amtliches Formular hat zum Ziel, den Mieter über seine Rechte zu informieren, wie er die Kündigung anfechten und/oder die Mieterstreckung verlangen kann. Die Formularpflicht bezweckt damit unter anderem, dem Mieter den Rechtsweg aufzuzeigen, zumal jeder Kanton die Schlichtungsstellen (und die Gerichte) selbstständig organisiert (Art. 3 ZPO).