Grundsätzlich enthalten sowohl das amtliche Formular des Kantons Aargau wie auch dasjenige des Kantons Luzern im Wesentlichen die identischen Angaben. Im Gegensatz zum amtlichen Formular des Kantons Aargau enthält das amtliche Formular des Kantons Luzern den Hinweis, dass die Kündigung innert 30 Tagen bei der "Schlichtungsbehörde Miete und Pacht, Bahnhofstrasse 22, 6002 Luzern" angefochten werden kann. Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist diese Belehrung offensichtlich falsch, zumal eine entsprechende Anfechtung der Kündigung durch die Beklagte bei der (je nach Bezirk) zuständigen Schlichtungsbehörde im Kanton Aargau hätte erfolgen -7-