Ebenfalls erweist sich gemäss Bundesgericht ein veraltetes Formular als gültig, soweit das verwendete Formular alle nach dem geltenden Recht für eine wirksame Anfechtung erforderlichen Angaben enthält. Die Verwendung eines alten amtlichen Formulars darf nur dann zur Nichtigkeit der Kündigung führen, wenn das alte Formular nicht dieselben Informationen enthält wie das neue Formular und wie sie von Art. 266l Abs. 2 OR sowie von Art. 9 Abs. 1 VMWG gefordert werden (vgl. BGE 140 III 244 E. 4).