266l Abs. 2 OR unter anderem das Verzeichnis der Schlichtungsbehörden und ihre örtliche Zuständigkeit enthalten. Als gültiges amtliches Formular kommt nur dasjenige des Kantons am Ort der gelegenen Sache in Frage. Vorbehalten bleibt der Fall, in welchem das von einem anderen Kanton genehmigte Formular alle Angaben enthält, welche das Recht des zuständigen Kantons verlangt (vgl. ROGER WEBER, a.a.O., N 3 zu Art. 266l OR m.w.H.). Ebenfalls erweist sich gemäss Bundesgericht ein veraltetes Formular als gültig, soweit das verwendete Formular alle nach dem geltenden Recht für eine wirksame Anfechtung erforderlichen Angaben enthält.