der Vermieter mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will. Mit dem Formular erhält der Mieter eine Rechtsbelehrung hinsichtlich Kündigungsschutz und Erstreckung. Art. 9 VMWG umschreibt den wesentlichen Inhalt des amtlichen Formulars (vgl. ROGER WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N 3 zu Art. 266l OR m.w.H.). Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. e VMWG muss das Formular für die Mitteilung der Kündigung im Sinne von Art. 266l Abs. 2 OR