Damit ist ein enger Zusammenhang ohne weiteres gegeben. Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Mietverträge (jedenfalls aus Sicht der Beklagten) unabhängig voneinander nicht eingegangen worden wären. 3.2. Nach Art. 266l Abs. 1 OR müssen Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen schriftlich kündigen. Gemäss Art. 266l Abs. 2 OR muss -6-