An dieser Stelle sei vermerkt, dass der Einstellhallenplatz als mitvermietetes Objekt der 2 ½-Zimmerwohnung zu qualifizieren ist, womit eine einheitliche Behandlung der beiden Mietverträge auch im Hinblick auf die Interessenslage der Parteien vorliegend geboten erscheint (vgl. Art. 1 VMWG; BGE 137 III 123 E. 2.2 f.). Beide Mietverträge haben identische Parteien und betreffen dieselbe Liegenschaft; die Mietverträge wurden beide am 12. Oktober 2023 abgeschlossen und per 29. Februar 2024 gekündigt, wobei sie auch die identischen Kündigungsbestimmungen beinhalten. Damit ist ein enger Zusammenhang ohne weiteres gegeben.