3. 3.1. Die Klägerin hat für die schriftliche Kündigung der hier massgeblichen Mietverhältnisse ein amtliches Formular des Kantons Luzern verwendet (Beilage zum Mietausweisungsgesuch vom 7. März 2024), wobei sich die streitgegenständlichen Mietobjekte im Kanton Aargau (R._____) befinden. Damit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die durch die Klägerin ausgesprochenen Kündigungen vom 18. Januar 2024 gültig erfolgten oder als nichtig zu betrachten sind (vgl. Art. 266l Abs. 2 OR i.V.m. Art. 266o OR), was in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (BGE 140 III 244 E. 4.1).