Ein allfälliger Anspruch auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses sei damit verwirkt. Aus den Ausführungen der Beklagten in ihrer Beschwerde ergebe sich kein Härtefall, welcher den verwirkten Anspruch auf Erstreckung wieder aufleben liesse. Ein Härtefall sei ohnehin zu verneinen, zumal der Markt ausreichend Wohnungen aufweise. Es würde ohnehin der Beklagten obliegen, detailliert darzulegen, inwiefern ihre Situation einen Härtefall darstelle. Dieser Obliegenheit komme die Beklagte mit ihren spärlichen Ausführungen keineswegs in ausreichendem Masse nach. Die Beklagte vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern sie im Hinblick auf eine neue Wohngelegenheit tätig geworden sei.