2.3. Die Klägerin macht mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte in Bezug auf die beiden Mietverträge am 2. November 2023 in Verzug geraten sei, weshalb die Klägerin die Mietverhältnisse ausserordentlich gekündigt habe. Sämtliche Voraussetzungen für eine ausserordentliche Kündigung nach Art. 257d OR hätten vorgelegen und die Kündigungen seien durch die Beklagte nicht angefochten worden, womit diese rechtskräftig seien. Ein allfälliger Anspruch auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses sei damit verwirkt.