Das Mietverhältnis sei von der Klägerin mit amtlichem Formular des Kantons Luzern am 18. Januar 2024 ausserordentlich auf den 29. Februar 2024 gekündigt worden. Diese Kündigung sei der Beklagten am 22. Januar 2024 zur Abholung gemeldet worden, womit sie als am 23. Januar 2024 zugestellt gelte. Das Mietverhältnis sei unter Einhaltung der 30-tägigen Kündigungsfrist auf Ende Februar 2024 rechtsgültig gekündigt worden. Ein Nichtigkeitsgrund sei nicht ersichtlich.